Grund liegt darin, dass, wenn das Obergericht auf die Berufung eintritt, es ein neues Urteil fällt, welches das Urteil des Bezirksgerichts vollständig ersetzt (Art. 408 StPO). Die nicht mehr zu überprüfenden Punkte nehmen deshalb ebenfalls Eingang ins Urteilsdispositiv des Obergerichts und nur dieses ist dann mit Eintritt der Rechtskraft auch vollstreckbar, während dem Urteil des Bezirksgerichts keine Bedeutung mehr zukommt. Mithin entfällt das Urteil des Bezirksgerichts als der Revision zugängliches rechtkräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vollständig, sobald auf die Berufung eingetreten wird.