Der Umstand, dass mit Berufung weder die Schuldsprüche noch das Strafmass angefochten worden sind und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, führt nicht dazu, dass diese Punkte einer Revision zugänglich wären. Die im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Punkte werden denn auch nur unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO und nur insoweit teilrechtskräftig, als darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Es ist aber nicht so, dass hinsichtlich nicht angefochtener Punkte bereits eine Eintragung im Strafregister erfolgen oder eine Teilrechtskraftbescheinigung ausgestellt werden könnte. Der -3-