2. Über Revisionsgesuche entscheidet das Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision nur verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 ist nicht rechtskräftig. Vielmehr wurde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 durch die Staatsanwaltschaft die Berufung erklärt. Das Berufungsverfahren SST.2021.201 ist noch hängig.