Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.41 (ST.2021.22; StA.2020.1985) Beschluss vom 25. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller / A._____, Beschuldigter […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin / Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anklägerin Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten ST.2021.22 vom 24. Juni 2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Bremgarten hat den Beschuldigten mit Urteil vom 24. Juni 2021 wegen Raufhandels, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Von einer Landes- verweisung hat das Bezirksgericht abgesehen. 1.2. Mit Berufungserklärung vom 24. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz zu weisen sei, unter Ausschreibung im Schengener Informations- system. Der Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Das Be- rufungsverfahren ist unter der Verfahrensnummer SST.2021.201 hängig. 1.3. Mit Revisionsgesuch vom 22. Februar 2022 hat der Beschuldigte (vorliegend Gesuchsteller) beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 sei wegen fehlender voller Schuldfähigkeit zur neuen Behandlung und Beurteilung der Strafzumessung an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen. 2. Über Revisionsgesuche entscheidet das Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision nur verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 ist nicht rechtskräftig. Vielmehr wurde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juni 2021 durch die Staatsanwalt- schaft die Berufung erklärt. Das Berufungsverfahren SST.2021.201 ist noch hängig. Der Umstand, dass mit Berufung weder die Schuldsprüche noch das Strafmass angefochten worden sind und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, führt nicht dazu, dass diese Punkte einer Revision zugänglich wären. Die im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Punkte werden denn auch nur unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO und nur insoweit teilrechtskräftig, als darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Es ist aber nicht so, dass hinsichtlich nicht angefochtener Punkte bereits eine Eintragung im Strafregister erfolgen oder eine Teilrechtskraftbescheinigung ausgestellt werden könnte. Der -3- Grund liegt darin, dass, wenn das Obergericht auf die Berufung eintritt, es ein neues Urteil fällt, welches das Urteil des Bezirksgerichts vollständig ersetzt (Art. 408 StPO). Die nicht mehr zu überprüfenden Punkte nehmen deshalb ebenfalls Eingang ins Urteilsdispositiv des Obergerichts und nur dieses ist dann mit Eintritt der Rechtskraft auch vollstreckbar, während dem Urteil des Bezirksgerichts keine Bedeutung mehr zukommt. Mithin entfällt das Urteil des Bezirksgerichts als der Revision zugängliches rechtkräftiges Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vollständig, sobald auf die Berufung eingetreten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt sich der Streitgegenstand bei einer Revision denn auch nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils (BGE 147 I 494 E. 1.3). Dabei kann es sich – nachdem im Verfahren SST.2021.201 unbestrittenermassen auf die Berufung einzutreten war – nur um das Urteil des Obergerichts handeln. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um Entschädigung bzw. Einsetzung seines bisherigen amtlichen Verteidigers im ordentlichen Berufungsverfahren auch im vorliegend Revisionsverfahren ist wegen von Anfang an bestehender offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. -4- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann