Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00), zuzüglich der auf dieser - 36 - Differenz geschuldeten Mehrwertsteuer zu erstatten, ausmachend total Fr. 96.95 (inkl. Mehrwertsteuer), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 11. 11.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 3'832.00 werden dem Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 1'532.80 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten vor Vorinstanz gehen zu Lasten der Staatskasse.