10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 196.00 zusammen Fr. 2'196.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 732.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'961.75 auszurichten. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 987.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.