6. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 7. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen vollzogen. 8. (in Rechtskraft erwachsen) Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.