1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (bzgl. die angedrohten Schläge mit dem Schlagstock)