12. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 34 - 12.2. Gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Beschuldigte in vier Anklagepunkten frei- und in drei Anklagepunkten schuldig gesprochen. Vom Hauptvorwurf der Gefährdung des Lebens wird er freigesprochen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten zu 2/5 aufzuerlegen.