1 Stunde und 15 Minuten zu kürzen, womit der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 13 Stunden und 30 Minuten zu entschädigen ist. Zuzüglich den geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 50.00 und 7,7% MWST ist das Honorar der amtlichen Verteidigerin auf Fr. 2'961.75 festzusetzen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/3 im Betrag von Fr. 987.25 zurückzubezahlen und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Betrag von Fr. 96.95 zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).