11.2. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2022 reichte die amtliche Verteidigerin eine Kostennote ein und ersuchte für einen Aufwand von 14 Stunden und 45 Minuten um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 3'231.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die amtliche Verteidigerin macht in ihrer Kostennote für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von 2 Stunden geltend. Die Verhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis knapp 14:15 Uhr, womit der Aufwand unter Berücksichtigung der (kurzen) An- und Abreise auf 45 Minuten zu kürzen ist. Der Zeitaufwand ist im Ergebnis um