Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung nur teilweise. Neu ist der Beschuldigte auch wegen Drohung schuldig zu sprechen, womit auch eine Erhöhung des Strafmasses verbunden ist. Im Übrigen unterliegt die Staatsanwaltschaft bzw. obsiegt der Beschuldigte. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.