10. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens fehlt es an einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Landesverweisung verzichtet (E. 14). - 33 - 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).