8.2. Mit der Vorinstanz ist sodann die bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse zu kombinieren, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4.4), ist diese auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. 9. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen, was unangefochten geblieben ist.