7.8. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 3'800.00, einem Pauschalabzug von 20%, einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 20% und den Unterstützungsabzug für die beiden Töchter von insgesamt 27.5% ist der Tagessatz auf Fr. 50.00 festzusetzen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt, was unangefochten geblieben ist und sachgerecht erscheint. Die Probezeit ist wegen der deutlich getrübten Legalprognose auf 4 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).