Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt fällt die Täterkomponente negativ bzw. straferhöhend ins Gewicht. Nachdem jedoch mit 180 Tagessätzen bereits die Höchstzahl von Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) erreicht ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse (vgl. E. 8.2). Entsprechend der vorinstanzlichen Ausführungen ist ein Tag Untersuchungshaft an die Geldstrafe anzurechnen (E. 11).