Der Beschuldigte war zwar bezüglich der Vorwürfe des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzug des Fahrausweises und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz geständig, aufgrund der insofern liquiden Beweislage drängt sich jedoch deswegen keine Strafreduktion auf, zumal er gleichzeitig den Vorwurf der Drohung beharrlich bestritt, obwohl diese mittels Videoaufnahme und Personalbeweisen dokumentiert ist. Das lässt auf keine besondere Einsicht und Reue schliessen, die eine Strafminderung rechtfertigen könnte. - 32 -