Die Vorstrafen sprechen von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises sogar im einschlägigen Bereich des Strassenverkehrsrechts rückfällig wurde. Der Beschuldigte war zwar bezüglich der Vorwürfe des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzug des Fahrausweises und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz geständig, aufgrund der insofern liquiden Beweislage drängt sich jedoch deswegen keine Strafreduktion auf, zumal er gleichzeitig den Vorwurf der Drohung beharrlich bestritt, obwohl diese mittels Videoaufnahme und Personalbeweisen dokumentiert ist.