7.7. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich das deliktische Vorleben des Beschuldigten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6), weist er doch zwei Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzungen aus den Jahren 2014 und 2018 auf, die mit Geldstrafen von 60 und 20 Tagessätzen bestraft wurden (vgl. Strafregisterauszug vom 28. November 2022). Die Vorstrafen sprechen von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, zumal der Beschuldigte mit dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises sogar im einschlägigen Bereich des Strassenverkehrsrechts rückfällig wurde.