leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Widerhandlung nur in einem zeitlichen und räumlichen, nicht aber in einem sachlichen Zusammenhang zu den übrigen von ihm begangenen Straftaten steht. Entsprechend hoch ist der mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe unter diesem Gesichtspunkt um weitere 40 Tagessätze zu erhöhen. 7.6. Zusammenfassend ist die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen um 90 Tagessätze auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.