Ein Schlagstock gehört nicht zu den gefährlichsten Waffen, die unter das Waffengesetz fallen. Der Beschuldigte vermochte keine nachvollziehbaren Gründe für das Mitführen eines Schlagstockes anzugeben. Auch hier ist von einer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten auszugehen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Entsprechend schwerer wiegt der Normverstoss. Die Tathandlung ging jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Insgesamt ist hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch