Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe trägt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Tragen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit.