Insgesamt ist hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Fahrausweises in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu erwähnen, dass die Verkehrsregelverletzung zwar zeitlich und räumlich einen engen Zusammenhang hatte mit der Drohung, jedoch sachlich in keinerlei Zusammenhang zu dieser stand. Das spricht für einen vergleichsweise hohen Gesamtschuldbeitrag dieses Delikts.