Selbstverständlich vermag den Beschuldigten dabei nicht zu entlasten, dass er Streit mit seiner Freundin hatte und er deshalb von Z. nach V. fuhr (vgl. UA act. 146). Insgesamt ist hinsichtlich des Führens eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Fahrausweises in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen.