Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen ein Motorfahrzeug geführt. Er hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Selbstverständlich vermag den Beschuldigten dabei nicht zu entlasten, dass er Streit mit seiner Freundin hatte und er deshalb von Z. nach V. fuhr (vgl. UA act.