Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 4 zu Art. 95 SVG, mit Hinweisen). Indem der Beschuldigte trotz Entzugs des Fahrausweises ein Motorfahrzeug geführt hat, hat er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und aus rein egoistischen Gründen ein Motorfahrzeug geführt.