7.4. Der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schützt die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass er nicht berechtigt war, ein Motorfahrzeug zu führen, hat er sich hinter das Steuer eines Motorfahrzeugs gesetzt. Das - 30 -