Leicht verschuldenserhöhend ist sodann das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügte. Auch wenn er sich provoziert fühlte, gibt es doch keinen nachvollziehbaren Grund für die ausgesprochene Drohung. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl des Bedrohten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und der Bandbreite der Handlungen, die unter Art. 180 StGB fallen, von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen.