Der Beschuldigte hat eine andere Person damit bedroht, sie zu töten. Eine solche Drohung ist ohne Weiteres geeignet, die betroffene Person in ihrer inneren Freiheit und ihrem Sicherheitsgefühl stark zu beeinträchtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu gewichten, dass die Drohung relativ unbestimmt blieb. Sie war nur (aber immerhin) soweit konkretisiert, als der Beschuldigte mit X. den Ort bezeichnete, an dem er die Drohung umzusetzen gedenke. Leicht verschuldenserhöhend ist sodann das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügte.