7.3. Als schwerstes Delikt erscheint vorliegend die Drohung, für welche eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 Regeste b).