Das lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob der Beschuldigte durch Geldstrafen überhaupt zur Einsicht gebracht werden kann. Nachdem jedoch die Vorstrafen nicht allzu schwer wiegen, teilweise länger zurückliegen und nicht dieselben Strafbestimmungen betreffen, ist vorliegend bei der Regel- Sanktionsform zu bleiben, die für Einzelstrafen bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen ist. Entsprechend sind alle drei Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, die als Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszubilden ist.