Pra 5/2019; Nr. 58, S. 598 ff, E. 1.1.1). - 29 - Der Beschuldigte weist insgesamt zwei (unbedingte) Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf, die mit unbedingten Geldstrafen von 20 und 60 Tagessätzen geahndet wurden und ihn nicht von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten abzuhalten vermochten. Das lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob der Beschuldigte durch Geldstrafen überhaupt zur Einsicht gebracht werden kann.