Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Alle drei Delikte, für die ein Schuldspruch ergeht, wären bei einer Einzelbetrachtung mit einer Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten zu sanktionieren. In diesem Bereich verdient die Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe den Vorzug, soweit die Geldstrafe ebenfalls eine genügende spezialpräventive Wirkung verspricht (vgl. BGE 144 IV 313 = Pra 5/2019;