7.2. Der Beschuldigte ist wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. Alle diese Delikte sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.