6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft auch wegen einfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüchen. 7. 7.1. Aufgrund der Änderungen im Schuldpunkt ist auch die Strafzumessung neu vorzunehmen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.