handelnder Mensch eine solche Drohung ernst. Der Beschuldigte sprach diese Drohung wissentlich und willentlich aus. Es bleibt indes bei einer einfachen Drohung, ist doch nicht erstellt, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung im Tanzlokal H. auch noch mit Schlägen mit dem Schlagstock gedroht hat. Entsprechend ist der Beschuldigte der einfachen Drohung schuldig zu sprechen. Der erforderliche Strafantrag liegt im Übrigen vor und wurde rechtzeitig gestellt (act. 111 und 113).