Entgegen der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe in diesem Moment eher eingeschüchtert als bedrohlich gewirkt (E. 5.2). Das lässt sich schon deshalb nicht sagen, weil der Beschuldigte zuvor mit seinem Fahrmanöver ein gefährliches und impulsives Verhalten an den Tag gelegt hat, mit dem er nicht nur den später bedrohten B., sondern auch am Konflikt nicht beteiligte Dritte grundlos gefährdet hat. Es ist im Übrigen nicht zu vermuten, dass sich ein vernünftiger Mensch in einer solchen Konstellation durch eine Todesdrohung nicht beeindrucken lässt. Vielmehr nimmt ein rational - 28 -