Diese Drohung war aufgrund des vorherigen Konflikts mit B., bei dem der Beschuldigte einen Schlagstock bzw. eine Waffe einsetzte und impulsiv reagierte, ohne Weiteres geeignet, den Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen. Daran ändert entgegen der Annahme der Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Drohung davonfuhr, stellte er doch in Aussicht, den Bedrohten zu einem späteren Zeitpunkt in X. zu töten. Entgegen der Vorinstanz kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe in diesem Moment eher eingeschüchtert als bedrohlich gewirkt (E. 5.2).