Unter diesen Umständen muss zwar von einem skrupellosen Fahrmanöver gesprochen werden, mit dem der Beschuldigte aus blosser Wut heraus mehrere (auch in den Konflikt nicht involvierte) Personen gefährdete, unter den konkreten Umständen lag jedoch noch keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vor. Dies sah im Übrigen die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Gerichtsstandsfrage noch genauso (act. 373). Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen.