Hätte der Beschuldigte zudem die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, wäre aufgrund der Fliehkräfte eher damit zu rechnen gewesen, dass er in die tangential angrenzenden Fahrzeuge und nicht in die umkreiste Menschengruppe gefahren wäre. Das reduziert ebenfalls das Risiko einer Kollision mit Todesfolge. Unter diesen Umständen muss zwar von einem skrupellosen Fahrmanöver gesprochen werden, mit dem der Beschuldigte aus blosser Wut heraus mehrere (auch in den Konflikt nicht involvierte) Personen gefährdete, unter den konkreten Umständen lag jedoch noch keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vor.