Eine unter diesen Umständen drohende Streifkollision mit einer Person hätte mutmasslich nicht dieselben schweren Folgen gehabt wie eine Frontalkollision. Zudem beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug jeweils lediglich für wenige Meter, weshalb er im Bereich, in dem es zu einer Kollision mit der Menschengruppe hätte kommen können, mit einer relativ geringen absoluten Geschwindigkeit gefahren sein dürfte. Hätte der Beschuldigte zudem die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, wäre aufgrund der Fliehkräfte eher damit zu rechnen gewesen, dass er in die tangential angrenzenden Fahrzeuge und nicht in die umkreiste Menschengruppe gefahren wäre.