Die Personalbeweise vermögen selbst in ihrem Zusammenspiel nur wenig dazu beizutragen, die Gefährlichkeit des Fahrmanövers zu objektivieren. Während die Aussage der Zeugin C. aufgrund ihrer Beziehungsnähe zu B. ohnehin kritisch zu würdigen ist, fällt immerhin auf, dass auch die Zeugin D., die dem Beschuldigte näher steht als B., die Situation durchaus als bedrohlich wahrgenommen hat und sogar von einer möglichen Todesgefahr sprach für den Fall, dass der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug hätte verlieren sollen. Das ist zumindest als Indiz dafür zu werten, dass die Gesundheit der umrundeten Personen ernsthaft gefährdet war.