In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in BGE 143 IV 214; Urteil 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 70 E. 2b/aa mit Hinweis).