Insbesondere wäre auch wegen des Zeitablaufs seit der Auseinandersetzung vom 3. März 2019 nicht mit einer Qualitätssteigerung der belastenden Aussagen zu rechnen, die einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten erlauben würde. Vielmehr wäre eine Qualitätssteigerung in den Aussagen kritisch zu würdigen, weil sie den Gesetzmässigkeiten des menschlichen Gedächtnisses zuwiderliefe. Unter diesen Umständen ist der - 24 - Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Weil die belastenden Aussagen des Zeugen B. somit nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, kann von einer Konfrontation abgesehen werden.