4.4.4. Bei dieser Ausgangslage erscheint ausgeschlossen, dass eine nochmalige Befragung des Zeugen B. – sofern dieser überhaupt noch ausfindig gemacht und befragt werden könnte – geeignet wäre, alle rechtserheblichen Zweifel an der Schuld bzw. an einer gerechtfertigten Notwehrhandlung des Beschuldigten oder einer Selbstverletzung auszuräumen. Insbesondere wäre auch wegen des Zeitablaufs seit der Auseinandersetzung vom 3. März 2019 nicht mit einer Qualitätssteigerung der belastenden Aussagen zu rechnen, die einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten erlauben würde.