Die Tatsache, dass B. sein T-Shirt abgezogen hat (act. 110), lässt darauf schliessen, dass (auch) er körperlich imponieren wollte. Letztlich bleibt es jedoch unklar, wie es zu den Prellungen von B. gekommen ist bzw. ob der Beschuldigte ihm diese unbegründet oder im Rahmen einer Notwehrhandlung zugefügt hat oder ob es sich allenfalls um eine Selbstverletzung gehandelt hat.