Weder C. noch D. haben zudem beobachten können, ob sich die Kontrahenten überhaupt geschlagen haben, wie es dazu gekommen sein könnte und wer in dieser Phase der primäre Aggressor war. Als erstellt gelten kann lediglich, dass beide Widersacher zumindest phasenweise mit Gegenständen bewaffnet waren, wobei der Beschuldigte einen Schlagstock (und allenfalls phasenweise einen Noten- oder Mikrofonständer) und B. einen Noten- oder Mikrofonständer und wohl phasenweise einen grossen Stein in der Hand hatten. Die Tatsache, dass B. sein T-Shirt abgezogen hat (act. 110), lässt darauf schliessen, dass (auch) er körperlich imponieren wollte.