4.4.3. Bei einer Gesamtbetrachtung der Beweismittel ist davon auszugehen, dass in der ersten Phase primär der Beschuldigte den Konflikt befeuerte, wobei B., der eine beachtliche Menge Alkohol getrunken haben dürfte, ebenfalls einen Anteil an der Eskalation der Ereignisse gehabt haben dürfte. Welcher Beteiligter jedoch als erstes den Schritt vom verbalen zum körperlichen Streit vollzogen hat, lässt sich anhand ihrer Aussagen, die insofern wenig hergeben und sich in ihrer inhaltlichen Qualität nicht signifikant voneinander unterscheiden, nicht mehr feststellen.