Es gibt zudem sowohl in den Aussagen von D. als auch von C. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Kontrahenten gegenseitig angestachelt haben bzw. keiner von diesen einer Auseinandersetzung aus dem Weg gegangen ist. Im Gegensatz zum Zeugen B., der als Musiker am fraglichen Abend einen Auftrag zu erfüllen hatte, wäre es dem Beschuldigten nach dem Vorfall im Treppenhaus ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Konflikt zu entziehen, indem er das Lokal hätte verlassen können. Das hat er nicht getan, obwohl ihm B. – gemäss Darstellung des Beschuldigten – sinngemäss angedroht haben soll, mit ihm nach Feierabend draussen abzurechnen.