Es ist durchaus denkbar, dass der Zeuge einen wahren Aussagekern um erfundene Aussageelementen angereichert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Belastungszeugen spricht der Kurzbericht der chirurgischen Ambulanz, wonach B. bei der vom 3. März 2019, 03:11 Uhr, Prellungen im Handgelenk und Oberbauch aufwies (act. 131). Auch wenn eine solche Prellung grundsätzlich auch andere Ursachen haben kann, spricht dies tendenziell dafür, dass der Beschuldigte B. diese Verletzungen zugefügt hat. Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob diese Verletzungen allenfalls die Folgen einer Notwehrhandlung waren, wie es der Beschuldigte geltend macht.